Leitbild SVBF-Schweiz

Der SVBF Schweiz ist ein branchenübergreifender unabhängiger Fachverband für Informationsverarbeitung – Organisation – Produktionstechnik – Rationalisierung – Qualität.

Der SVBF Schweiz hat das Ziel, als führende und kompetente Organisation für Bildungsveranstaltungen anerkannt zu sein. Er geht bei seinen Aktivitäten von der Vorstellung aus, dass humanitäre, ökologische und wirtschaftliche Ziele und Bedürfnisse gleichwertig berücksichtigt werden müssen.

Der SVBF Schweiz dient als Netzwerk und Kontaktforum des Gedanken- und Erfahrungsaustausches und sucht aktiv die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Institutionen im In- und Ausland.

Der SVBF Schweiz ist eine Milizorganisation und stützt sich als Non-Profit-Verband auf die unentgeltliche Mitwirkung der Mitglieder.
Als aktiver Partner für berufliche Weiterbildung hat der SVBF Schweiz seit seiner Gründung im Jahre 1946 zehntausenden von Personen in Kursen und Seminaren praxisnahes Wissen vermittelt.

STATUTEN SVBF SCHWEIZ

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Name und Sitzg

M
Art. 1
Unter dem Namen «SVBF SCHWEIZERISCHER VERBAND FÜR BETRIEBSORGANISATION UND FERTIGUNGSTECHNIK» besteht ein im Handelsregister eingetragener Verein im Sinne der Art. 66ff. des ZGB mit Rechtssitz in Winterthur.

Zweckg

Art. 2
Der SVBF ist ein eigenständiger und neutraler schweizerischer Fachverband. Seine Aufgabe ist, Erkenntnisse und Methoden zum Thema Mensch und Arbeit zu verbreiten, sowie deren Anwendung in Wirtschaft und Verwaltung zu fördern.

Leitbildg


3.1

3.2
Art. 3
Das SVBF-Leitbild ist ein Grundsatzdokument und Führungsinstrument des SVBF Schweiz. Darin sind die Ziele und Grundsatzentscheide für die Verbandstätigkeit festgelegt.
Das SVBF-Leitbild wird periodisch den Veränderungen im SVBF und der Umwelt angepasst. Es ist verbindlich für sämtliche Beschlüsse und Tätigkeiten des SVBF Schweiz. Statuten und Reglemente können keine dem Leitbild widersprechenden Bestimmungen enthalten.




Zusammensetzung




4.1


4.2
II. MITGLIEDER

Art. 4
Der SVBF Schweiz kennt die folgenden Mitgliedsformen:
a) Unternehmen, sind Betriebe der Wirtschaft und öffentlicher Verwaltungen.
b) Institutionen wie SVBF Regionen und Sektionen, Verbände, Fachschulen usw.
Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer das Leitbild und die Statuten des SVBF Schweiz anerkennt und sich verpflichtet, deren Ziele zu unterstützen.

Aufnahme

Art. 5
Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über jedes Aufnahme-gesuch entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist er verpflichtet, auf Verlangen die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben.

Beiträge

Art. 6
Unternehmen und Institutionen. Der Jahresbeitrag ist wie folgt abgestuft:
a) Bis 50 Mitarbeiter/Mitglieder Fr. 150.--
b) Bis 51–100 Mitarbeiter/Mitglieder Fr. 200.--
c) Bis 101–-200 Mitarbeiter/Mitglieder Fr. 300.--
d) Bis 201–500 Mitarbeiter/Mitglieder Fr. 400.--
e) Über 500 Mitarbeiter/Mitglieder Fr. 500.--
Der Beitrag kann gemäss Art. 13d der Statuten von der Generalversammlung geändert werden.

Austritt

Art. 7
Der Austritt kann nur durch schriftliches Austrittsgesuch auf Ende des
Kalenderjahres erfolgen.

Ausschluss


8.1




8.2
Art. 8
Von der Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden:
a) Wer nach schriftlicher Mahnung den Jahresbeitrag des letzten Geschäftsjahres nicht bezahlt hat.
b) Wer gegen die Statuten verstösst oder den Interessen des SVBF Schweiz
direkt oder indirekt zuwiderhandelt.
Der Ausschluss erfolgt:
Durch den Vorstand von SVBF Schweiz.

Erlöschen der Mitgliedschaft


9.1
9.2

9.3
Art. 9
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt oder Ausschluss.
Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft sind die finanziellen Verpflichtung SVBF Schweiz zu erfüllen.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Verbandsvermögen.




Organe

III. ORGANISATION

Art. 10
Die Organisation besteht aus:
a) der Generalversammlung
b) dem Vorstand
c) der Revision




Zusammensetzung

A. Generalversammlung

Art. 11
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des SVBF Schweiz.
Sie setzt sich zusammen aus:
den Delegierten der Unternehmen und Institutionen

Vertretung


12.1






12.2
Art. 12
Unternehmen und Institutionen
a) Bis 50 Mitarbeiter/Mitglieder 1 Stimme
b) Bis 51-100 Mitarbeiter/Mitglieder 3 Stimmen
c) Bis 101-200 Mitarbeiter/Mitglieder 5 Stimmen
d) Bis 201-500 Mitarbeiter/Mitglieder 8 Stimmen
e) Über 500 Mitarbeiter/Mitglieder 10 Stimmen
Eine Vertretung durch andere Unternehmen oder Institutionen ist ausgeschlossen.
Mitglieder des Vorstandes und der Kontrollstelle sind als Delegierte nicht wählbar und können an der Generalversammlung keine Unternehmen und Institutionen vertreten.

Geschäfte

Art. 13
Die Generalversammlung als oberstes Organ ist zuständig für alle Grundsatzentscheide des SVBF sowie die Kontrolle der Verbandstätigkeit, insbesondere jedoch für:
a) die Genehmigung und Abänderung des Leitbildes sowie der langfristigen
a) Ziele und Pläne;
b) die Genehmigung und Abänderung der Statuten;
c) die Genehmigung der Jahresberichte, der Jahresrechnung sowie des
a) Kontrollberichtes bei gleichzeitiger Entlastung der Organe;
d) die Genehmigung des Voranschlages für das laufende Jahr mit der
a) Festsetzung der Jahresbeiträge für das kommende Jahr;
e) die Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes
a) sowie der Mitglieder der Kontrollstelle;
f) die Behandlung und Beschlussfassung über andere Anträge des
a) Vorstandes und der berechtigten Mitglieder;
g) die Auflösung oder Fusion des SVBF Schweiz.

Einberufung
der ordentlichen
Generalversammlung


14.1

14.2


14.3

Art. 14
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils in der ersten Jahreshälfte statt. Die Organisation erfolgt durch den Vorstand.
Die Ankündigung der Generalversammlung erfolgt mindestens 10 Wochen vorher durch den Zentralvorstand bei gleichzeitiger Zustellung der provisorischen Traktandenliste, der Beschlussdokumente und der Wahlvorschläge.
Die definitive schriftliche Einladung erfolgt mindestens 3 Wochen vor der General-versammlung. Der Einladung liegen bei:
a) endgültige Traktandenliste;
b) Wahlvorschläge mit Angaben zu Person;
c) Anträge der Mitglieder und des Vorstandes;
d) Jahresberichte.

Anträge und

Wahlvorschläge


15.1



15.2

Art. 15
Die Generalversammlung kann nur über Geschäfte befinden, die auf der und endgültigen Traktandenliste aufgeführt sind sowie über Anträge und Wahlvorschläge Wahlvorschläge, die mindestens fünf Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht worden sind.
Anträge sind so zu formulieren, dass sie der Generalversammlung direkt als Abstimmungsvorlage dienen.
Antragsberechtigte sind die Unternehmen oder Institutionen.

Beschlussfassung


Wahlverfahren


16.1

16.2


16.3

16.4

Art. 16
Die Generalversammlung beschliesst in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Bei Wahlen entscheidet beim ersten Wahlgang das absolute, beim Zweiten das relative Mehr.
Änderungen des Leitbildes, der Statuten, der Jahresbeiträge sowie die Auflösung oder Fusion des SVBF Schweiz bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen.
Alle Abstimmungen und Wahlen müssen auf Verlangen eines Drittels der
anwesenden Stimmen geheim erfolgen.

Protokoll

Art. 17
Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt.

Einberufung der
ausserordentlichen
Generalversammlung


18.1



18.2
Art. 18
Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung durch den Vorstand kann unter schriftlicher Angabe der Gründe verlangt werden:
a) einem Zehntel der Unternehmen oder Institutionen
b) vom Vorstand aus eigener Kompetenz beim Vorliegen wichtiger Gründe.
Die Frist für die Ankündigung, die definitive schriftliche Einladung, ist drei Wochen.




Zusammensetzung




19.1

19.2

19.3
B. Vorstand

Art. 19
Der Vorstand ist das eigentliche Führungsorgan des SVBF Schweiz.
Er wird von der Generalversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-
präsidenten und mindestens einem weiteren Mitglied.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.

Geschäfte

Art. 20
In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte und Beschlüsse, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

Beschlussfassung


21.1

21.2
Art. 21
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.MM
Er beschliesst und wählt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.MM

Information


22.1
Art. 22
Von den Beschlüssen des Vorstandes wird ein Protokoll erstellt. Die Mitglieder sind anlässlich der Generalversammlung über die Tätigkeiten des Vorstandes zu informieren.MM

Unterschriften

Art. 23
Der Präsident und der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied führen Kollektiv-unterschriften zu zweien für alle Geschäfte des SVBF Schweiz.



Zusammensetzung

und Wahl

C. Kontrollstelle

Art. 24
24.1 MDie Kontrollstelle besteht aus drei Mitgliedern.
24.2 MDie Kontrollstelle wird für die Dauer von drei Jahren gewählt.MM

Aufgaben

Art. 25
Die Kontrollstelle hat alljährlich zuhanden der Generalversammlung die Rechnung und die Geschäftsführung des SVBF Schweiz zu prüfen und darüber schriftlich Bericht zu erstatten. Sie beantragt, – sofern Rechnungen und Geschäftsführung als in Ordnung befunden werden – die Entlastung der Organe.




Finanzierung

IV. VERSCHIEDENES

Art. 26
Die allgemeinen, kollektiven Leistungen des SVBF Schweiz werden grundsätzlich durch Mitgliederbeiträge finanziert, welche für das volle Kalenderjahr zu entrichten sind. Für besondere Dienstleistungen und Veranstaltungen werden Gebühren erhoben.

Haftung

Art. 27
Für die Verbindlichkeit des SVBF haftet einzig sein Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Auflösung des

SVBF Schweiz


28.1

28.2
Art. 28
Zwei Drittel der Unternehmen und Institutionen (Art. 4) können des Zuhanden der Generalversammlung die Auflösung des Verbandes SVBF Schweiz beantragen.M
Nach erfolgtem Auflösungsbeschlusses durch die Generalversammlung muss bei den Mitgliedern eine Urabstimmung durchgeführt werden. Wenn ein Drittel der Mitglieder gegen die Auflösung stimmt, muss der Verband weiter bestehen.M

Liquidation


29.1

29.2

29.3
Art. 29M
Nach beschlossener Auflösung erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, sofern die Generalversammlung nicht andere Personen damit beauftragt .
Über ein allfällig verbliebenes Verbandsvermögen verfügt die letzte Generalversamm-lung. Es soll einem gemeinnützigen Zweck zukommen.M
Die Liquidatoren beantragen die Löschung im Handelsregister.

Schluss-

Bestimmungen


30.1

30.20
Art. 30
Die Statuten sind von der Generalversammlung am 31. Dezember 2003 genehmigt worden und ersetzen alle früheren Statuten.M
Die vorliegende Fassung in deutscher Sprache gilt als verbindlicher Urtext.M

Winterthur, 07. Oktober 2003

mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmDer PräsidentmmmmmmmDer Vizepräsident
mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmH. BetschartmmmmmmwmF. Iff


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